§ 8 Abs 2 AlVG - Auch wenn das AMS bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen grundsätzlich nur eine ärztliche Untersuchung durch einen Allgemeinmediziner anordnen darf, kann ausnahmsweise auch die Anordnung einer arbeitsmedizinischen Leistungsdiagnose rechtmäßig sein, wenn dem AMS durch vorgelegte orthopädische Befunde bekannt ist, dass das Krankheitsbild des Arbeitslosen dem Bereich des Faches der Orthopädie zuzuordnen ist, und aus den Befunden hervorgeht, dass Einschränkungen der Beweglichkeit des Arbeitslosen mit möglichen Auswirkungen auf seine berufliche Verwendung bestehen. Es ist davon auszugehen, dass unter diesen Voraussetzungen die Durchführung einer arbeitsmedizinischen Leistungsdiagnose als eine nicht von vornherein ungeeignete Methode zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen anzusehen ist.