§ 86 Abs 3 Z 2, § 255 Abs 4 ASVG - Selbst wenn ein Versicherter, dem rechtskräftig eine Invaliditätspension zuerkannt wurde, jene Tätigkeit, aufgrund deren er als invalid gilt, nur mehr geringfügig iSd § 5 Abs 2 ASVG weiter ausübt, steht diese Tätigkeit dem Anfall der Pensionsleistung entgegen. Erst nach endgültiger Aufgabe dieser Tätigkeit ist die Pension auszuzahlen; eine spätere Wiederaufnahme führt jedoch nicht zum neuerlichen Wegfall der Leistung.