§ 1 Abs 1 Z 1 UStG - Beauftragt ein Grundstückseigentümer den Mieter mit dem Wiederaufbau des durch einen Brand beschädigten Gebäudes und fließt die Versicherungsleistung, auf die der Grundstückseigentümer Anspruch hat, dafür an den Mieter, so bildet diese die Gegenleistung (das Entgelt) für die vom Mieter erbrachten Leistungen. Somit liegt ein der Umsatzsteuer unterliegender Leistungsaustausch vor. VwGH 05.07.2004, 2001/14/0038. (Beschwerde abgewiesen)