§ 3 Abs 1 Z 3 lit a EStG - Hilfsbedürftigkeit iSd § 3 Abs 1 Z 3 lit a EStG ist auch bei den Opfern von Naturkatastrophen anzunehmen, und zwar unabhängig von der Einkommens- und Vermögenssituation der Betroffenen (vgl VwGH 10.09.1998, 96/15/0272, ARD 4989/22/98). Den hier durch das BMWA gemeinsam mit dem Tourismusförderungsfonds des Landes Steiermark gewährten Zuschüssen (zur Reduktion der kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens) liegt ein Brandschaden am Gasthof des Abgabepflichtigen zugrunde, der durch „Zündeleien“ des Sohnes verursacht wurde und für den die Versicherung einen Betrag von rund 6 Mio S leistete. Dieser lässt sich mit einem Schaden aufgrund einer Naturkatastrophe im Sinne eines Elementarereignisses (Hochwasser, Lawinenabgang, Erdbeben, Dürre etc), das auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, nicht gleichsetzen. VwGH 09.11.2004, 2000/15/0153. (Beschwerde abgewiesen)