Gegen die Nachforderung an lohnabhängigen Abgaben brachte die beschwerdeführende KG vor, die vom Dienstnehmer - dem Ehemann der Komplementärin - getätigten Privatfahrten seien mit dem Ansatz eines halben Sachbezugswertes monatlich bisher ausreichend berücksichtigt worden. Der BMW stehe vorwiegend der Komplementärin der Gesellschaft zur Verfügung und der Privatnutzung sei durch den Ansatz eines Privatanteiles in den Bilanzen Rechnung getragen worden. Es könne nicht rechtens sein, dass durch den Ansatz eines Sachbezugswertes von 1,5 % der Anschaffungskosten monatlich die Privatnutzung mehrfach besteuert werde, wenn dasselbe Fahrzeug „vom Unternehmer“ und dem im Betrieb beschäftigten Ehemann benützt werde.