§ 8 Abs 2 AlVG, Art 8 MRK - Hegt das AMS Zweifel an der Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit eines Arbeitslosen, ist es nur zur Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung durch einen Allgemeinmediziner befugt. Die Zuweisung zu einem Facharzt für Psychiatrie ist ebenso unzulässig wie die auf die (berechtigte) Weigerung des Arbeitslosen folgende Einstellung des Arbeitslosengeldes.
VwGH 20.10.2004, 2003/08/0271