§ 9, § 10 AlVG - Hat ein vom AMS vermittelter Arbeitsloser den potenziellen Dienstgeber gleich beim Einstellungsgespräch ohne Präzisierung des Grundes damit konfrontiert, dass er gleich am Anfang des beabsichtigten Dienstverhältnisses „frei haben“ müsse, und ihn auch nach dessen Hinweis, dass er und nicht der Arbeitnehmer den Urlaub einteile, nicht von dem tatsächlichen Grund für die begehrte Dienstfreistellung informiert - im vorliegenden Fall hatte der Arbeitslose einen Gerichtstermin wahrzunehmen -, kann kein Zweifel daran bestehen, dass das Verhalten des Arbeitslosen für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses kausal war. Durch seine Vorgangsweise nahm der Arbeitslose diese Folge auch in Kauf und fand sich damit ab, sodass zumindest bedingter Vorsatz in Bezug auf die Vereitelung des Dienstverhältnisses vorgelegen ist. VwGH 10.09.2004, 2000/02/0044. (Beschwerde abgewiesen)