§ 4 Abs 3 Z 4 AuslBG - Es ist das Recht jedes Arbeitgebers - sofern er damit nicht gegen zwingendes Recht verstößt -, die Anforderungen festzusetzen, die er an eine von ihm zu beschäftigende Person stellt. Finden diese Anforderungen in objektiven Notwendigkeiten eine Grundlage, dann gehören sie zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen der Beschäftigung, die bei der Prüfung nach § 4 Abs 1 AuslBG zugrunde zu legen sind.