§ 3 Abs 1, § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG - Dem Einwand des Arbeitgebers, dass der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung der illegalen Ausländerbeschäftigung deshalb nicht vorgelegen sei, weil mit dem Ausländer „kein Arbeitsvertrag abgeschlossen“ worden sei und es „keine Zusage über eine Entlohnung“ gegeben habe, ist zu entgegnen, dass das Tatbestandselement der Beschäftigung ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen ist und keine zivilrechtliche Betrachtung erfordert, ob ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist (vgl VwGH 09.09.1997, 95/09/0338, ARD 4950/8/98).