Im Zuge der im NR und BR beschlossenen Änderung des § 12 Abs 2 Z 1 UStG durch das AbgÄG 2004 (Kundmachung im BGBl bleibt abzuwarten) hatte Österreich den EU-Rat um die Ermächtigung angesucht, sämtliche Vorsteuern vom Vorsteuerabzug auszuschließen, wenn die Lieferungen, sonstigen Leistungen und Einfuhren nicht mindestens 10 % unternehmerischen Zwecken dienen. Die bisherige Ausnahme für Lieferungen und sonstige Leistungen in Zusammenhang mit der Anschaffung, Errichtung oder Erhaltung von Gebäuden soll entfallen (vgl ARD 5533/1/2004).