BMF 21.12.2004
Im Zusammenhang mit der ab der Veranlagung 2005 geltenden Gruppenbesteuerung gemäß § 9 KStG idF des StReformG 2005 und des AbgÄG 2004 teilt das BMF mit:
1. Die ausreichende finanzielle Verbindung iSd § 9 Abs 4 KStG muss nach § 9 Abs 5 KStG während des gesamten Wirtschaftsjahres des jeweils einzubeziehenden Gruppenmitglieds vorliegen. Davon hängt auch die ab dem Jahr der Anschaffung der Beteiligung an einem Gruppenmitglied mögliche Firmenwertabschreibung gemäß § 9 Abs 7 KStG ab. Gleichzeitig ist die Firmenwertabschreibung nach § 26c Z 3 KStG nur auf Beteiligungen anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2004 angeschafft werden. Die Anschaffung ist nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen zu verstehen, es kommt daher auf den Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums an.