§ 5 EFZG, § 9 AngG - Gemäß § 5 EFZG verbleibt der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Fortzahlung des Entgelts bei einer krankheitsbedingten Dienstverhinderung auch dann aufrecht, wenn der Arbeitnehmer während der Dienstverhinderung gekündigt wird und das Dienstverhältnis dadurch früher endet. Diese Bestimmung (bzw auch § 9 Abs 1 AngG) soll verhindern, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber durch eine Kündigung oder eine ungerechtfertigte Entlassung während eines Krankenstandes gekürzt wird.