§ 2 StGB, § 23 Abs 1a KJBG - Der Arbeitgeber ist nach dem KJBG verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit der bei ihm beschäftigten Jugendlichen zu treffen. Ihn trifft somit insoweit eine Garantenpflicht nach § 2 StGB, die den Arbeitgeber strafrechtlich verantwortlich werden lässt, wenn er es unterlässt, eine strafbare Handlung gegen den Jugendlichen (hier: Nötigung) abzuwenden.