§ 3 Abs 2, § 10 Abs 3 FLAG - Die Abgabenbehörde hat bei Vorliegen eines Antrages einer bosnischen Staatsangehörigen, die sich auf ihren Status als Flüchtling gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention beruft, auf rückwirkende Gewährung von Familienbeihilfe das Vorliegen einer Flüchtlingseigenschaft iSd § 3 Abs 2 FLAG selbstständig materiell zu prüfen. Aus dem Fehlen eines Asylbescheides kann dabei nicht auf das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft geschlossen werden. VwGH 24.06.2004, 2001/15/0051. (Bescheid aufgehoben)