§ 105 Abs 4 ArbVG - Erhebt der Betriebsrat gegen eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung ausdrücklich Widerspruch, ist der Arbeitnehmer selbst nur dann zur Anfechtungsklage berechtigt, wenn der Betriebsrat dem Verlangen des Arbeitnehmers auf Anfechtung der Kündigung nicht nachkommt. Das Anfechtungsrecht des Arbeitnehmers setzt also voraus, dass der Arbeitnehmer den (primär anfechtungsberechtigten) Betriebsrat zunächst aufgefordert hat, die Anfechtung vorzunehmen. Hat der Betriebsrat aber dem Arbeitnehmer von sich aus unmissverständlich erklärt, dass er eine Anfechtung nicht vornehmen wird, wäre es unsachgemäß, noch ein ausdrückliches Anfechtungsverlangen des Arbeitnehmers zu fordern.