§ 105 Abs 4 ArbVG - Die Kündigung ist eine zwar einseitige, aber empfangsbedürftige Willenserklärung. Das bedeutet, dass sie Wirksamkeit erst dann entfaltet, wenn sie dem Erklärungsempfänger - im vorliegenden Fall dem Arbeitnehmer - und nicht dem Betriebsrat zugegangen ist. Schon ausgehend davon ist die gesetzliche Formulierung in § 105 Abs 4 ArbVG, dass der BR die Kündigung im Falle eines Widerspruchs auf Verlangen des gekündigten Arbeitnehmers „binnen einer Woche nach Verständigung vom Ausspruch der Kündigung“ anfechten kann, dahin zu verstehen, dass es sich um eine Information über eine wirksame, dh eben auch dem Erklärungsempfänger (Arbeitnehmer) zugegangene Kündigung handeln muss.