§ 105 Abs 6 ArbVG, § 879 ABGB - Hat der Betriebsrat der Kündigung eines Arbeitnehmers ausdrücklich zugestimmt, kann diese gemäß § 105 Abs 6 ArbVG nicht mehr wegen Sozialwidrigkeit angefochten werden. Dabei wird die Zustimmung des BR noch nicht deshalb sittenwidrig, wenn er dem Arbeitnehmer vor seiner Stellungnahme iSd § 105 Abs 1 ArbVG keine Gelegenheit geboten hat, seine Sicht der Dinge darzulegen.