§ 3 Z 2 GlBG - Wurde einer Arbeitnehmerin im Gegensatz zu einem männlichen Kollegen eine Gehaltserhöhung nicht gewährt, weil sie das Leisten von Spätdiensten abgelehnt hat, liegt darin keine mittelbare Diskriminierung als Frau, wenn sie selbst dem Arbeitgeber gegenüber erklärte, keine Spätschichten machen zu können, weil ihr Ehemann bis 19 Uhr arbeite und das gemeinsame Kind daher nicht vom Kindergarten abholen könne.