§ 13 ArbVG, § 879, § 1152 ABGB - Die Privatrechtsordnung kennt kein allgemeines Gebot der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung. So ist auch beim Dienstvertrag - außerhalb der zwingenden Einwirkung kollektivvertraglicher Mindeststandards und im vorliegenden Fall nicht relevanter Ausnahmefälle (vgl § 10 Abs 1 AÜG) - die Vereinbarung eines unangemessenen Entgelts bis zur Grenze des Lohnwuchers gültig. Von Lohnwucher kann aber nur dann gesprochen werden, wenn die Entgelthöhe zum Wert der Dienstleistung in einem so auffallenden Missverhältnis steht, dass die sittenwidrige Ausbeutung nahe liegt („Hungerlohn“). Die verhältnismäßig knappe Unterschreitung eines vormals geltenden kollektivvertraglichen Mindestgehalts vermag somit keine Sittenwidrigkeit zu begründen. OLG Wien 25.06.2004, 9 Ra 48/04a. (Revision unzulässig)