§ 82 lit i GewO -Nach§ 82 lit i GewOkann ein Arbeiter entlassen werden, wenn er durchlänger als 14 Tage gefänglich angehaltenwird. EinedavorausgesprocheneEntlassungistunberechtigtund wird auch nicht dadurch saniert, dass die Haft nach Ausspruch der Entlassung andauert. Hiebei kommt es nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Entlassung bereits absehbar oder bekannt war, dass die Haftdauer insgesamt 14 Tage überschreiten werde (vgl zuletzt OGH 13.06.2002, 8 ObA 124/02x,ARD 5403/8/2003).