§ 82 lit g GewO - Auch wenn sich ein bereits gekündigter Arbeitnehmer in der Kündigungsfrist einer Beleidigung des Arbeitgebers schuldig macht („Wenn du nicht sofort zahlst, hau` ich dir den Schädel ein“), muss dieses Verhalten objektiv betrachtet nicht unbedingt einen Entlassungsgrund darstellen: Im vorliegenden Fall ging der verbalen Entgleisung am Telefon eine eindeutige Provokation des Arbeitgebers voran („Mit Gekündigten red` ich gar nicht“), die das Verschulden des Arbeitnehmers drastisch mindert. Der Arbeitgeber bemühte sich gar nicht um eine sachliche Ebene bei diesem Gespräch, sodass die unbesonnene Wortwahl des Arbeitnehmers zumindest vom Arbeitgeber mitveranlasst wurde. Betrachtet man weiters die Zahlungsmoral des Arbeitgebers sowie die wochenlang ausstehenden Löhne, so ist es begreiflich, dass der Arbeitnehmer nach wiederholten Zahlungsaufforderungen berechtigterweise erbost und verärgert war.