§ 175 ASVG - Hat sich ein Versicherter aufgrund einer privat veranlassten psychischen Ausnahmesituation in eine selbst geschaffene Gefahrensituation begeben, indem er auf dem Heimweg von der Arbeit durch ein Telefongespräch in Gedanken versunken einen Bahnübergang trotz geschlossener Schranken passierte und vom herannahenden Zug erfasst wurde, kann die versicherte Tätigkeit nicht mehr als wesentliche Bedingung für den Unfall angesehen werden, sodass es sich bei dem Unfall um keinen Wegunfall handelt.