§ 175 Abs 2 Z 8 ASVG - Hatte ein Dienstnehmer bereits die Möglichkeit, bei einem persönlichen Besuch in seinem Geldinstitut über sein gesamtes Gehalt des entsprechenden Lohnzahlungszeitraumes zu verfügen, hat er jedoch nur Teile des Entgelts von seinem Konto behoben, erfolgen weitere Wege zu seiner Bank, um weitere Entgeltteile zu beheben, im eigenwirtschaftlichen Interesse und stehen damit nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung. OGH 16.12.2003, 10 ObS 263/03d.