§ 11 Abs 3 und Abs 4 AngG - Hat ein Arbeitgeber einem Kunden aufgrund dessen Angaben, das gekaufte Gerät habe nicht funktioniert, einen Zahlungsnachlass gewährt bzw in einem anderen Fall die Rückstellung von bereits verkauften Waren akzeptiert, ohne die Berechtigung zur Rückstellung der Waren zu überprüfen, ist eine nachträgliche Aufrechnung der bereits an den die beiden Geschäftsfälle vermittelnden Arbeitnehmer ausbezahlten Provision unzulässig, wenn die Geschäfte vom Arbeitnehmer ordnungsgemäß abgeschlossen worden waren und ein Nachlass beim Abschluss des Geschäfts mit dem Kunden nicht vereinbart wurde.