§ 18 Abs 1 HVertrG, § 1162d ABGB - Gemäß § 18 Abs 1 HVertrG verjähren „alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis“ zwischen dem Unternehmen und dem Handelsvertreter in 3 Jahren. Während sich die frühere Verjährungsbestimmung des § 17 Abs 1 HVG ausdrücklich nur auf Provisionen und den Ersatz der Barauslagen bezog, ist sowohl aus dem Wortlaut des § 18 Abs 1 HVertrG als auch aus dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, dem es offensichtlich um eine Ausweitung der Regelungen des HVertrG hinsichtlich der Verjährung ging, abzuleiten, dass die im vorliegenden Fall geltend gemachten Ansprüche iSd § 23 HVG auf Schadenersatz infolge fristwidriger Auflösung des Vertragsverhältnisses ebenfalls von der allgemeinen Verjährungsregel des § 18 Abs 1 HVertrG erfasst sind. OGH 29.04.2004, 8 ObA 39/04z, in Bestätigung von OLG Wien 25.11.2003, 7 Ra 143/03f, ARD 5468/10/2004.