§ 68 Abs 1 und Abs 5 EStG - Es trifft zwar zu, dass die Abgabenbehörde nicht gehalten ist, von sich aus Ermittlungen anzustellen, wenn es der Abgabepflichtige versäumt hat, die erforderlichen überprüfbaren Nachweise bezüglich einer (hier: einem leitenden Angestellten einer Altmetallrecyclingfirma) gewährten Schmutz- Erschwernis- und Gefahrenzulage zu erbringen; wird jedoch ein beantragter Lokalaugenschein ohne Begründung nicht durchgeführt, wird der Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.