§ 68 Abs 1 und Abs 5 EStG - Nur wenn das zeitliche Ausmaß der mit einer außerordentlichen Erschwernis verbundenen Tätigkeiten des Lenkens und Betreuens von überlangen Autobussen gegenüber den mit keiner Erschwernis verbundenen Stehzeiten bzw Wartezeiten überwiegt, sind die aufgrund des Kollektivvertrages ausgezahlten Erschwerniszulagen steuerbefreit. Bei dieser Beurteilung des Überwiegens ist auch bei einer stundenweisen Zahlung der Zulagen nicht auf die stündliche Arbeitszeit, sondern die im Lohnzahlungszeitraum insgesamt zu erbringende Arbeitsleistung der Autobuslenker abzustellen.