§ 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG - Haben sich Kunden eines Reinigungsunternehmens in den letzten Monaten wiederholt über einen bestimmten Arbeitnehmer und dessen unzureichende Arbeitsleistung beschwert und kündigte ein Kunde an, den Arbeitgeber nicht mehr mit der Reinigung des Objekts zu beauftragen, sollte der betreffende Arbeitnehmer weiterhin die Reinigungsaufträge durchführen, ist die Kündigung durch Umstände, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren, begründet.