§ 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG - Die Revision gegen das Urteil des OLG Wien 10.10.2003, 7 Ra 133/03k, ARD 5477/3/2004, betreffend das Fehlen einer für die Sozialwidrigkeit der Kündigung erforderlichen Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers, wenn dem Arbeitnehmer nach Auflösung jener Abteilung, in der er bislang tätig war, ein Arbeitsplatz angeboten wird, der zwar zu einer Verschlechterung der Arbeitszeiten (Wochenendarbeit) geführt hätte, jedoch mit keiner Gehaltseinbuße verbunden gewesen wäre, wurde mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. OGH 29.03.2004, 8 ObA 4/04b.