§ 1497 ABGB - Eine Feststellungsklage unterbricht die Verjährung nur hinsichtlich des geltend gemachten Rechtsverhältnisses und der daraus abgeleiteten Ansprüche. Ein vom Arbeitnehmer erhobenes Begehren auf Feststellung des Fortbestandes des Dienstverhältnisses ungeachtet der Auflösungserklärung unterbricht somit die Verjährung nicht hinsichtlich der aus der Beendigung des Dienstverhältnisses abgeleiteten Ansprüche. Um Verfristung oder Verjährung dieser Ansprüche zu verhindern, ist ein Eventualbegehren zu erheben.