§ 1154 ABGB - Eine All-in-Vereinbarung enthebt den Arbeitgeber von der Zahlung bestimmter Überstundenansprüche während eines durchrechenbaren Zeitraumes. Dieser ist im Zweifel mit einem Jahr anzusetzen. Vor einer erfolgten Abrechnung kann nicht gesagt werden, ob und inwieweit durch die All-in-Vereinbarung die zunächst als ausgleichbares Zeitguthaben zustehenden Überstunden gedeckt sind oder nicht.