§ 1154 ABGB - Begehrt ein Arbeitnehmer in einem Schreiben der Arbeiterkammer die Auszahlung der Differenz zu dem im Dienstzettel festgehaltenen (das tatsächlich gewährte Entgelt übersteigenden) Monatslohn, ist selbst bei fehlender ziffernmäßiger Bestimmung der Forderung von einer ausreichenden Konkretisierung der geltend gemachten Ansprüche auszugehen, weil der Arbeitgeber dadurch in die Lage versetzt wird, die Ansprüche anhand der ihm zur Verfügung stehenden Lohnverrechnungsunterlagen zu überprüfen. Die rechtzeitige, hinreichend konkretisierte Geltendmachung der Ansprüche schließt jedoch einen Verfall derselben aus.