§ 2 Abs 3 lit c, § 3, § 28 AuslBG - Ein wirksames Kontrollsystem zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des AuslBG liegt vor, wenn etwa bei ineinander greifenden täglichen Identitätsüberprüfungen aller an einer Baustelle eingesetzten Arbeiter durch die jeweiligen Kontrollbeauftragten des Arbeitgebers vor Arbeitsaufnahme die Prüfung der arbeitsrechtlichen Papiere aller - bereits zu Beginn der Bauarbeit eingesetzten und auch später hinzukommenden - beschäftigten Arbeiter gewährleistet ist.