§ 28 AuslBG, § 31 Abs 3 VStG, § 9 ZustG - Die Verjährungsfristen des § 31 Abs 3 VStG, wonach 3 Jahre nach der Begehung einer mit Verwaltungsstrafe bedrohten Handlung ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden darf, werden durch die mündliche Verkündung eines Bescheides gewahrt. Dies gilt selbst auch bei Verkündung in Abwesenheit der Parteien, sofern die Parteien ordnungsgemäß geladen waren. Im Fall der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses ist der Zeitpunkt der Zustellung von dessen Ausfertigung für den Ablauf der in § 31 Abs 3 VStG genannten Frist ohne Belang.