Das BMF revidiert eine vorhergehende Änderung der UStR 2000 betreffend Umsatzsteuerpflicht für zusätzliche ärztliche Gutachten und die Rz 946 UStR 2000 erhält wieder die Fassung vor dem 1. 7. 2004.
BMF 22.07.2004, 09 4501/17-IV/9/04
Das BMF hatte in Berücksichtigung zweier aktueller EuGH-Entscheidungen (vgl EuGH 20.11.2003, C-307/01 , d´Ambrumenil, und EuGH 20.11.2003, C-212/01 , Unterpertinger, ARD 5471/15/2004) die Rz 946 UStR 2000 mit Wirkung ab 1. 7. 2004 zunächst neu gefasst (vgl BMF 25.05.2004, 09 4501/14-IV/9/04, ARD 5508/7/2004) und neben den schon bisher umsatzsteuerpflichtigen weitere ärztliche Gutachten als umsatzsteuerpflichtig aufgezählt. In Hinblick auf die damit verbundenen Umstellungsprobleme (Vorsteuerabzug) hat dieser Wartungserlass in der Folge eine Fülle von Rückfragen auch bei der Ärztekammer nach sich gezogen. Als Ergebnis von Verhandlungen zwischen Ärztekammer und BMF hebt das BMF nun diese Änderung der UStR 2000 vorerst ersatzlos auf.