§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG - Im Falle eines zeitlich überwiegend im Außendienst tätigen Versicherungsvertreters (hier: Außendienstzeit von etwa 1.700 Stunden im Jahr) bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der eine bestimmte Einkunftsquelle darstellenden Tätigkeit und sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung nicht abzugsfähig.