§ 20 Abs 1 Z 1 EStG - Erfolgt der Zugang sowohl zum privaten Wohnbereich als auch zu den Kanzleiräumlichkeiten eines Rechtsanwalts nur über einen Vorraum, wobei ein zweiter separater Eingang zum Privatbereich regelmäßig nicht benützt wird, so weist dieser gemischt genutzte Vorraum dennoch eine betriebliche Nutzung in einem Ausmaß auf, das es nicht gestattet, die auf diesen Raum entfallenden Aufwendungen aus dem betrieblichen Bereich zur Gänze auszuscheiden.