§ 255 Abs 1 ASVG, § 27a BAG - Eine Gleichstellung eines im Ausland erworbenen Prüfungszeugnisses mit dem entsprechenden österreichischen Prüfungszeugnis setzt gemäß § 27a BAG voraus, dass eine solche Gleichstellung in Staatsverträgen oder durch Verordnung bzw durch einen individuellen Gleichstellungsbescheid des BMWA festgelegt worden ist. Liegt keine dieser drei genannten Voraussetzungen vor, kommt ein Berufsschutz nach § 255 Abs 1 ASVG (erlernter Beruf) nicht in Betracht (vgl OGH 14.05.2002, 10 ObS 139/02t, ARD 5374/19/2003). OGH 16.12.2003, 10 ObS 260/03p.