§ 28 AuslBG - Hat ein Arbeitgeber einen seiner Arbeitnehmer damit beauftragt, anstehende Räumungsarbeiten in einem Objekt „möglichst rasch und billig“ zu organisieren, wobei dieser Auftrag ua auch die Beschaffung von Hilfskräften umfasste, kann er sein fehlendes Verschulden an der illegalen Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte ohne entsprechende arbeitsmarktbehördliche Genehmigungen nicht mit dem Vorbringen dartun, er hätte nicht gewusst, dass sein Arbeitnehmer Beschäftigungsverhältnisse eingehen werde, die gegen das AuslBG verstoßen.