§ 28 Abs 7 AuslBG - Wird ein Ausländer bei der Verrichtung von Verputzarbeiten auf einer Baustelle angetroffen, ist aufgrund der gesetzlichen Vermutung des § 28 Abs 7 AuslBG das Vorliegen einer nach dem AuslBG unberechtigten Beschäftigung ohne weiteres anzunehmen, wenn der Arbeitgeber nicht glaubhaft machen kann, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt. Dass an der Baustelle auch von einem anderen Unternehmen (hier: ein Installationsunternehmen) Arbeiten verrichtet wurden, führt nicht dazu, dass deshalb keine auswärtige Arbeitsstelle des Unternehmens des belangten Arbeitgebers mehr vorgelegen ist. Auch die Ansicht des Arbeitgebers, § 28 Abs 7 AuslBG sei deshalb nicht anzuwenden, weil andere Unternehmen an der Baustelle (auch) Arbeiten verrichtet hätten, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. VwGH 25.02.2004, 2001/09/0125. (Beschwerde abgewiesen)