§ 49 ASVG, Pkt 7 lit d KV-Gastgewerbe/Arbeiter - Der Kollektivvertrag für die Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe hat hinsichtlich der Entgeltansprüche von Personen, die in keinem Arbeitsverhältnis stehen (echte Ferialpraktikanten), keine Regelungsbefugnis. Die Annahme, dass Pkt 7 lit d KV-Gastgewerbe/Arbeiter nur für solche Praktikanten gelte, die nicht (echte) Dienstnehmer sind, und Ferialarbeiter daher immer zumindest nach den Mindestlöhnen für Hilfskräfte entlohnt werden müssten, ist daher unrichtig.