KV-eisen- und metallverarbeitendes Gewerbe - Hat ein als Elektriker beschäftigter Arbeitnehmer auf einer Baustelle Arbeiten zu verrichten, die mit einer Körperhaltung verbunden sind, die sich von den üblichen Bewegungsabläufen eines Elektrikers unterscheidet (hier: das Fräsen von Kanälen für Lichtleitungen in Ziegelmauern in Über-Kopf-Höhe in einem Stiegenhaus), bringen diese Arbeiten im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis mit sich, so dass dem Arbeitnehmer eine Erschwerniszulage gemäß Abschn XIV Pkt 2 des KV für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe zusteht. OLG Wien 15.04.2004, 10 Ra 157/03m. (Revision unzulässig)