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Erschwerniszulage bei Arbeiten in unüblicher Körperhaltung

KollektivverträgeARD 5519/5/2004 Heft 5519 v. 10.8.2004

KV-eisen- und metallverarbeitendes Gewerbe - Hat ein als Elektriker beschäftigter Arbeitnehmer auf einer Baustelle Arbeiten zu verrichten, die mit einer Körperhaltung verbunden sind, die sich von den üblichen Bewegungsabläufen eines Elektrikers unterscheidet (hier: das Fräsen von Kanälen für Lichtleitungen in Ziegelmauern in Über-Kopf-Höhe in einem Stiegenhaus), bringen diese Arbeiten im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis mit sich, so dass dem Arbeitnehmer eine Erschwerniszulage gemäß Abschn XIV Pkt 2 des KV für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe zusteht. OLG Wien 15.04.2004, 10 Ra 157/03m. (Revision unzulässig)

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