Pkt V Abs 10 KV-Gewerbeangestellte - Pkt V Abs 10 des KV für Angestellte des Gewerbes sieht vor, dass der dort normierten Verfallsbestimmung nur die Entlohnung für Überstunden bzw deren Abgeltung in bezahlter Freizeit unterliegt. Da Mehrstunden nicht mit Überstunden gleichzusetzen sind, unterliegen Mehrstunden nicht der Verfallsbestimmung des KV-Gewerbeangestellte (vgl hinsichtlich des KV-Gastgewerbe OLG Wien 06.12.2002, 10 Ra 288/02z, ARD 5387/2/2003).