§ 97, § 109 ArbVG - Betriebsvereinbarungspartner können im Rahmen der Zuerkennung von freiwilligen Abfertigungen bei einem Sozialplan darauf abstellen, ob es über Anbot des Arbeitgebers zu einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gekommen ist, wobei bei Beamtendienstverhältnissen unter „einvernehmlicher Auflösung“ auch die einseitige Erklärung des Beamten gemäß § 21 BDG nach einem entsprechenden Anbot des Arbeitgebers fällt. Ein E-Mail mit der Bekanntmachung der Möglichkeit, bei freiwilligem Ausscheiden bis zu einem gewissen Stichtag darüber hinaus eine Sonderprämie zu erhalten, sofern auf den betreffenden Arbeitnehmer aus der Sicht des Unternehmens verzichtet werden kann, stellt allerdings kein derartiges Anbot dar.