§ 879 ABGB, § 7 Abs 2 BPG - Verliert ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Alter von 43 Jahren nach nur knapp über 10-jähriger Betriebszugehörigkeit seine Anwartschaft auf eine Betriebspension, weil die Anwartschaft vertraglich an die Vollendung des 55. Lebensjahres bei Beendigung des Dienstverhältnisses gebunden ist, fehlt es an Gründen, die die Annahme einer sittenwidrigen, groben Verletzung rechtlich geschützter Interessen des Arbeitnehmers ermöglichen könnten.