§ 22 Z 1 lit b EStG - Ein gelernter Kfz-Schlosser, der Vorlesungen an der TU Wien und an einem Forschungsinstitut für Fahrdynamik und Unfallanalyse in Deutschland gehört sowie an verschiedenen Seminaren für Unfallforschung bzw Verkehrsunfallkunde teilgenommen hat und für ganz Österreich als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger für Verkehrssicherheit sowie für Autoreparatur und Havarieschäden bestellt ist, übt keine Tätigkeit aus, die der Tätigkeit eines Ziviltechnikers, wie sie im Wirtschaftsleben tatsächlich und typisch ausgeübt wird, ähnlich ist (vgl VwGH 31.03.2000, 95/15/0066, ARD 5136/31/2000, VwGH 27.04.2000, 96/15/0172, ARD 5136/32/2000, und VwGH 30.05.2001, 99/13/0006, ARD 5259/26/2001). Er erzielt somit keine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb. VwGH 26.02.2004, 2000/15/0198. (Beschwerde abgewiesen)