§ 256 ASVG - Gemäß § 256 Abs 1 ASVG gebührt die Invaliditätspension grundsätzlich nur mehr befristet für die Dauer von längstens 24 Monaten ab dem Stichtag. Es bedarf daher für eine entsprechende Befristung der Pension keines ausdrücklichen Prozessvorbringens der Pensionsversicherungsanstalt. Ohne zeitliche Befristung wäre die Pension nur dann zuzuerkennen, wenn aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustandes dauernde Invalidität anzunehmen wäre (§ 256 Abs 2 ASVG). Diese anspruchsbegründende Tatsache der dauernden Invalidität ist aber vom Versicherten zu beweisen, den insoweit die objektive Beweislast trifft. OGH 02.12.2003, 10 ObS 250/03t.