§ 255 ASVG, § 190 ZPO - Ein zu einem zurückliegenden Stichtag rechtskräftig abgewiesenes Begehren auf Invaliditätspension entfaltet für die Entscheidung über ein zu einem späteren Stichtag erhobenes Begehren keine Bindungswirkung. Auch wenn die Entziehung der einem Versicherten zuerkannten Invaliditätspension mit dessen wiedererlangter Arbeitsfähigkeit begründet wurde, ist der Anspruchsgrund im Verfahren auf neuerliche Gewährung einer Invaliditätspension (zu einem späteren Stichtag) neu zu prüfen.