§ 4 Abs 6 Z 2 AuslBG - § 4 Abs 6 Z 2 AuslBG normiert, dass nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen weitere Beschäftigungsbewilligungen nur dann erteilt werden dürfen, wenn die Voraussetzungen der § 4 Abs 1 bis Abs 3 AuslBG vorliegen und die Beschäftigung des Ausländers in Hinblick auf seine fortgeschrittene Integration geboten erscheint.