§ 28 Abs 6 AuslBG idF vor BGBl I 2002/160 - Gemäß § 28 Abs 6 Z 2 AuslBG idF vor BGBl I 2002/160 war wegen unerlaubter Ausländerbeschäftigung neben dem Beschäftiger (Auftragnehmer) auch sein Auftraggeber (Generalunternehmer) zu bestrafen, sofern der Auftrag im Rahmen der Tätigkeit des Auftraggebers als Unternehmer erfolgte und der Auftraggeber (Generalunternehmer) die ihm zumutbare regelmäßige Beaufsichtigung des Auftragnehmers während der Auftragserfüllung unterlassen hat.